Satzung der Börsen-Initiative Karlsruhe e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen Börsen-Initiative Karlsruhe.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.

§ 2 Rechtsfähigkeit

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“

§ 3 Zwecksetzung des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Aufklärung, Information und Anregung der Mitglieder und der breiten Öffentlichkeit über das Wertpapier- und Börsenwesen. Somit wird im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG Erziehung, Volks- und Berufsbildung gefördert. Außerdem werden Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet vom Verein selbständig oder in Zusammenarbeit mit Lehr- und Forschungseinrichtungen Karlsruher Hochschulen gefördert.
3. Dieser Zweck wird erreicht durch Seminare, Vorträge, Workshops und andere Projekte aus dem Bereich des Börsen-und Finanzwesens, Information über das aktuelle Geschehen auf den Finanzmärkten und Erstellung eigener Studien.
4. Weiterhin ist es Zweck dieses Vereins, die Verbindung von Theorie und Praxis herzustellen und zu fördern und somit einen wesentlichen Beitrag zur Bildung der Allgemeinheit in diesem Bereich herzustellen.
5. Der Verein ist selbstlos tätigund verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
6. Eine Anlageberatung ist ausgeschlossen.
7. Die Börsen-Initiative Karlsruhe e.V. ist kein Investmentclub und spekuliert nicht mit Mitteln und Geldern des Vereins.
8. Mittel des Vereins dürfennur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
9. Der Verein arbeitet nicht mit Direktvertrieben, MLM-(Multi-Level-Marketing) oder NM-Unternehmen (Network-Marketing) zusammen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder digital beim Vorstand beantragt. Über Form und Frist des Antrags entscheidet der Vorstand.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Ehrenmitgliedschaften und Mitgliedschaften als Alumni sind möglich und erwünscht, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind.
4. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die im Einklang mit der Zielsetzung des Vereins stehen. Dies gilt für jedes Mitglied.
5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt jedes Mitglied diese Satzung, die Datenschutzerklärung, die verabschiedeten Ordnungen und die Mitgliedschaftsbedingungen an. Die Beitragsordnung kann zwingende Zahlungsmethoden vorsehen, um die Mitgliedsbeiträge und -gebühren zu leisten. Jedes Mitglied erklärt mit Erwerb die Mitgliedschaft das Einverständnis in diese Zahlungsmodalitäten.
6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bei der Börsen-Initiative Karlsruhe erwirbt das Mitglied ebenso die mittelbare Mitgliedschaft beim Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V. (BVH). Die persönlichen Daten jedes Mitgliedes werden dementsprechend an den beim Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V. (BVH) weitergegeben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder die Auflösung des Vereins. Der Austritt ist nur zum Ende eines Universitätssemesters (31. März/30. September) möglich und mindestens einen Monat im Voraus schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
2. Über Ausschluss des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Bei mehr als dreimonatigem Zahlungsrückstand kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze des § 3 kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.

§ 6 Aufnahmegebühr , Mitgliederbeiträge und Mahnungen

1. Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge und Gebühren sind nicht höher anzusetzen, als dies zur Deckung der durch die Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung kann zu diesem Zweck eine Beitragsordnung verabschieden.
2. Die Beitragsordnung kann Mahnungen, Mahngebühren, Strafgebühren und Vereinsstrafen in Geld vorsehen. Genauere Regelungen zur Anwendung, Fälligkeit und Zahlung sowie weitere Regelungen sind in der Beitragsordnung oder in einer separaten Gebührenordnung festzuhalten.
3. Über Freistellungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages ausgenommen. Alumni können auf Antrag vom Mitgliedsbeitrag freigestellt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand des Vereins, Anträge zu unterbreiten.
2. Nur mitgliedsbeitragszahlende Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Bei Pattsituationen entscheidet die Stimme des Vorsitzendendes Vereinsvorstandes.
3. Die Mitglieder erkennen die Satzung und die Geschäftsordnung an und verpflichten sich, an der Tätigkeit des Vereins im Sinne des Vereinszwecks aktiv mitzuwirken.
4. Die Mitglieder stimmen unserer Datenschutzerklärung zu, welche die Kontaktaufnahme und Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Der Vorstand und alle weiteren Mitglieder, die in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommen, verpflichten sich, diese vertrauensvoll und DSGVO-konform zu behandeln.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§ 10 Bildung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter. Er kann um bis zu neun weiteren Mitgliedern erweitert werden.
2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und alle anderen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.
3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Geschäftsjahr. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstandsvorsitzende kann nur dreimal wiedergewählt werden. Eine Abberufung des Vorstandes ist während der Amtsdauer bei grober Pflichtverletzung möglich.
4. Der Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung über die Verteilung der Geschäftsbereiche auf die Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann einzelne Geschäftsbereiche auch anderen Personen zuteilen. In diesem Fall ist ein Vorstandsmitglied zur fachlichen Aufsicht zu bestimmen. Es ist ein Schatzmeister bzw. Finanzvorstand zu bestimmen.
5. Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muss mit der Abwahl des alten Vorstandes gleichzeitig ein neuer Vorstand gewählt werden.
6. Interessierte und Anwärter auf Vorstandspositionen müssen sich eine Woche vor der regulären Mitgliederversammlung bzw. sieben Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung beim derzeitigen Vorstand melden. Die Kontaktdaten sind in der Einladung anzugeben.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladung mit der Begründung der Dringlichkeit und der Bekanntgabe der Tagesordnung auch zehn Tage vorher erfolgen.
2. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
3. In den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres findet grundsätzlich eine Mitgliederversammlung statt. Ihre Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte vorzusehen:

(1) Rechenschaftsbericht des Vorstandsvorsitzenden
(2) Bericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
(3) Entlastung des Vorstandes
(4) Neuwahl des Vorstandes
(5) Neuwahl von zwei Kassenprüfern

4. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen, es sei denn, diese Satzung besagt etwas anderes. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert eine vier Fünftel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitglieder sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§ 12 Geschäftsführung, Vertretung, Verwaltung und Abteilungen

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den 1. Stellvertreter und den 2. Stellvertreter vertreten. Jeder allein ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt dies nur für Einzelausgaben bis EUR 1500 (eintausend fünfhundert). Darüberhinausgehende Beträge können nur vom Vorstand beschlossen werden.
2. Auf die Geschäftsführung finden die §§ 665 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein kann Abteilungen, Zweigstellen oder Filialen eröffnen. Über eine Eröffnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Diese Abteilungen, Zweigstellen oder Filialen können mit Zustimmung des Vorstandes selbstständig Mitgliedschaften in Dachverbänden, Vereinen, Hochschulen, Vereinigungen oder ähnliches eingehen, solange diese Mitgliedschaften dem Vereinszweck förderlich sind und nicht gegen diese Satzung verstoßen.
5. Abweichend von Absatz 1 muss kein 2. Stellvertreter bestimmt werden, wenn die Notstandsverordnung nach § 13 Absatz 5 dieser Satzung eintritt.

§ 13 Beirat

1. Der Verein hat einen Beirat, der aus maximal 10 Mitgliedern bestehen kann. Mitglieder des Beirats müssen nicht zwangsläufig Vereinsmitglieder sein.
2. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
3. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorsitzende des Beirats hat im Falle einer möglichen Notstandverordnung die Vereinskompetenz des Vorsitzenden fortzuführen um eine mögliche Notstandverordnung gem. §29 BGB abzuwenden. Analoges gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden des Beirates, welcher in diesem Fall die Vereinskompetenz des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden innehat.
6. Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Beirats zu den Sitzungen ein. Für die Beiratssitzung bereitet der Vorstand auf Verlangen des Beirates folgende Unterlagen vor und versendet diese spätestens eine Woche vor der Sitzung an die Beiratsmitglieder:

a. aktueller Wirkungsbericht
b. aktueller Jahresabschluss mit Wirtschaftsprüfungsbericht
c. aktuelle Liquiditätsplanung für das laufende Jahr
d. aktuelle Finanzplanung für das Folgejahr
e. weitere Unterlagen auf Verlangen des Beirats

Auf Anfrage des Beirates stellt der Vorstand die genannten Unterlagen auch unterjährig bereit.
7. Der/Die Beiratsvorsitzende kann jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Die Form und Frist zur Einberufung hat der Beirat in seiner Geschäftsordnung zu bestimmen.
8. Aufgaben und Rechte des Beirates:

a. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen
b. Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte nachzukommen.
c. Der Beirat hat die Pflicht den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
d. Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
e. Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.

9. Der Beirat kann der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten und Mitgliederversammlungen beiwohnen, solange dies mit den Rechten und Pflichten des Beirats vereinbar ist. Gem. § 7 Abs. 2 führt eine Mitgliedschaft im Beirat jedoch nicht automatisch zum Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Beirat kann mit einfacher Mehrheit der Mitglieder von der Teilnahmean der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dies betrifft jedoch nicht die Mitglieder des Beirats, welche auch reguläre Mitglieder des Vereines nach § 7 dieser Satzung sind.
10. Der Kassenprüfer erlangt mit seiner Wahl auch direkt ein

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Karlsruher Institut für Technologie, das es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

§ 15 Gültigkeit der Satzung

Die Satzung ist in der Versammlung der Gründungsmitglieder am 20.06.1996 beschlossen worden. Sie wurde zuletzt am 12.05.2022 geändert. Sie tritt in ihrer neusten Fassung ab sofort in Kraft.