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Satzung
der Börsen-Initiative Karlsruhe e.V.
§
1 Name, Sitz des Vereins
Der
Verein trägt den Namen Börsen-Initiative Karlsruhe und hat
seinen Sitz in Karlsruhe.
§
2 Rechtsfähigkeit
Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§
3 Zwecksetzung des Vereins
- 1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung.
- Der
Zweck des Vereins ist die Aufklärung, Information und
Anregung der Mitglieder und der breiten Öffentlichkeit über
das Wertpapier- und Börsenwesen. Somit wird im Sinne des §
10b Abs. 1 EStG Erziehung, Volks- und Berufsbildung gefördert.
Außerdem werden Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet
vom Verein selbständig oder in Zusammenarbeit mit Lehr- und
Forschungseinrichtungen Karlsruher Hochschulen gefördert.
- Dieser
Zweck wird erreicht durch Seminare, Vorträge, Workshops und
andere Projekte aus dem Bereich des Börsen- und Finanzwesens,
Information über das aktuelle Geschehen auf den Finanzmärkten
und Erstellung eigener Studien.
- Weiterhin
ist es Zweck dieses Vereins, die Verbindung von Theorie und
Praxis herzustellen und zu fördern und somit einen
wesentlichen Beitrag zur Bildung der Allgemeinheit in diesem
Bereich herzustellen.
- Der
Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
- Eine
Anlageberatung ist ausgeschlossen.
- Die
Börsen-Initiative Karlsruhe e.V. ist kein Investmentclub und
spekuliert nicht mit Mitteln und Geldern des Vereins.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
- Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitgliedschaften
sind möglich und erwünscht, sofern sie den Vereinszielen förderlich
sind.
- Die
Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen
erwerben, die im Einklang mit der Zielsetzung des Vereins
stehen. Dies gilt für jedes Mitglied.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod des
Mitglieds oder die Auflösung des Vereins. Der Austritt ist
nur zum Ende eines Universitätssemesters (31. März/30.
September) möglich und mindestens einen Monat im voraus
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Über
Ausschluß des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
- Bei
mehr als dreimonatigem Zahlungsrückstand kann der Vorstand
das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei besonders
schweren Verstößen gegen die Grundsätze des § 3 kann
der Vorstand einen sofortigen Ausschluß verfügen.
§
6 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge
- Über
die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der
Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
Beiträge und Gebühren sind nicht höher anzusetzen, als dies
zur Deckung der durch die Vereinsaktivitäten anfallenden
Kosten erforderlich ist.
- Über
Freistellungen von der Beitragspflicht entscheidet der
Vorstand.
- Ehrenmitglieder
sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages ausgenommen.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle
Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung sowie
dem Vorstand des Vereins, Anträge zu unterbreiten.
- Alle
Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Stimmrechte sind nicht übertragbar. Bei Pattsituationen
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vereinsvorstandes.
- Die
Mitglieder erkennen die Satzung und die Geschäftsordnung an
und verpflichten sich, an der Tätigkeit des Vereins im Sinne
des Vereinszwecks aktiv mitzuwirken.
§
8 Verwendung der Vereinsmittel
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt
werden.
§
9 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
- Die
Mitgliederversammlung
- Der
Vorstand
§
10 Bildung des Vorstandes
- Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter,
dem 2. Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Er kann
um bis zu vier weitere Mitglieder erweitert werden.
- Der
Vorsitzende, sein Stellvertreter und alle anderen
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.
- Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Geschäftsjahr. Der
Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im
Amt. Der Vorstandsvorsitzende kann nur zweimal wiedergewählt
werden. Eine Abberufung des Vorstandes ist während der
Amtsdauer bei grober Pflichtverletzung möglich.
- Der
Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung über
die Verteilung der Geschäftsbereiche auf die Mitglieder des
Vorstandes. Es ist ein Schatzmeister zu bestimmen.
- Um
sicherzustellen, daß der Verein jederzeit einen Vorstand hat,
muß mit der Abwahl des alten Vorstandes gleichzeitig ein
neuer Vorstand gewählt werden.
§
11 Die Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich
und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen.
- Auf
Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muß der Vorstand
eine Mitgliederversammlung einberufen.
- In
den ersten zwei Monaten eines Kalenderjahres findet grundsätzlich
eine Mitgliederversammlung statt. Ihre Tagesordnung hat
mindestens folgende Punkte vorzusehen:
- (1)
Rechenschaftsbericht des Vorstandsvorsitzenden
- (2)
Bericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
- (3)
Entlastung des Vorstandes
- (4)
Neuwahl des Vorstandes
- (5)
Neuwahl von zwei Kassenprüfern
- Entscheidungen
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder getroffen. Eine Änderung des Vereinszwecks
erfordert eine vier Fünftel Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der
Mitglieder sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen.
§
12 Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltung
- Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorstandsvorsitzende
oder einen der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
vertreten. Im Innenverhältnis gilt dies nur für
Einzelausgaben bis EURO 100 (einhundert). Darüberhinausgehende
Beträge können nur vom Vorstand beschlossen werden.
- Auf
die Geschäftsführung finden die §§ 665 bis 670 BGB
entsprechende Anwendung.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
13 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Viertel
aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt
das Vermögen an die Universität Karlsruhe (TH), die es ausschließlich
und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zu
verwenden hat.
§
14 Errichtungsdatum
Die
Satzung ist in der Versammlung der Gründungsmitglieder am
20.06.1996 beschlossen worden. Sie tritt ab sofort in Kraft.
die
Gründungsmitglieder:
Arnold,
Daniel
Deinet, Thomas
Hanakam, Klaus
Menke, Andreas
Näbig, Thorsten
Schmidt, Andreas
Trieloff, Axel
Wittmann, Marco
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